Die Energieeinsparverordnung – EnEV – wurde am 01.02.2002 in Kraft gesetzt, und soll dazu beitragen den Heizenergiebedarf von Gebäuden zu reduzieren, sowie den CO2-Ausstoss zu minimieren. Im Rahmen der Energieeinsparverordnung werden nicht nur Anforderungen an die Bauteile eines Gebäudes gestellt, sondern auch an die integrierte Anlagentechnik.
Die Ziele der Energieeinsparverordnung sollen mit unterschiedlichen Maßnahmen erreicht werden, wie zum Beispiel eine erhöhte Wärmedämmung der Gebäudehülle oder die Beschränkung des Primärenergiebedarfs unter Einbeziehung der Haustechnik. Bauherren die durch die Errichtung einer Solaranlage ein Förderprogramm in Anspruch nehmen wollen müssen zuerst durch einen Wärmeschutznachweis nachweisen, dass der Wärmeschutz sowie die Haustechnik die eingesetzt werden soll der Energieeinsparverordnung entspricht. Ein Wärmeschutznachweis ist zudem ebenfalls einer Baugenehmigung beizufügen wenn es sich um ein Wohngebäude, ein Büro- und Verwaltungsgebäude, Schulen, Bibliotheken, Gaststättenbetriebe oder Waren- und Geschäftshäuser handelt.
Für die Berechnung des Wärmeschutznachweises gibt es heute zwei Methoden. Bei der 1. Methode erfolgt die Berechnung über den mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle, bei der 2. Methode hingegen erfolgt die Berechnung des Wärmeschutzkoeffizienten über die Bauteile eines Gebäudes wie zum Beispiel die Fenster, die Außenwände, das Dach, die Türen, den Dachboden oder die Kellerdecke. Die Berechnung wird dabei durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen oder einen geeigneten Entwurfsverfasser angefertigt.