Solarstrom erfreut sich steigender Beliebtheit, und das aus gutem Grund. Zum einen tut man der Umwelt etwas Gutes, weil man dank erneuerbarer Energien ihre Ressourcen schont und zudem nicht zu viele schädliche Klimagase erzeugt. Zum anderen schont man den Geldbeutel, denn man kann Steuern sparen dank Umstieg auf Solarstrom. Wir erklären Ihnen, wie das funktioniert.
Wieso greifen überhaupt Steuern?
Nutzt man eine normale Heizmethode wie die Zentralheizung, die mit Erdöl oder Erdgas gespeist wird, dann macht man sich in der Regel nur um die Heizkosten, aber nicht um Steuern Gedanken. Anders ist das, wenn Sie sich für eine Photovoltaikanlage entscheiden. Diese Vorgehensweise macht aus Ihnen automatisch aus einer Privatperson einen selbstständigen Unternehmer, da Sie durch die Erzeugung von Solarstrom und dessen Einspeisung ins Stromnetz im übertragenen Sinne Einkünfte aus einem gewerblichen Betrieb beziehen. In diesem Sinne fallen Sie in die Kategorien der Einkommenssteuer und der Umsatzsteuer, wobei je nach Nutzung theoretisch noch weitere Steuern greifen können.
- Einkommenssteuer (falls Solarstrom für Sie gewinnbringend ist)
- Umsatzsteuer (unabhängig von Gewinn oder anderen Faktoren, greift immer)
- Gewerbesteuer (sofern Sie Gewinne erzielen und diese den Freibetrag übersteigen)
- Grunderwerbssteuer (falls die Photovoltaikanlage ins Dach integriert ist oder falls Sie das Grundstück und Gebäude inklusive Solaranlage verkaufen und für den Eigenverbrauch nutzen)
- Körperschaftssteuer (falls Sie einen Verein, eine Genossenschaft oder eine Kapitalgesellschaft leiten und die Anlage gewinnbringend nutzen)
- Bauabzugssteuer (seit Neustem nicht mehr gültig)
Von Ihnen muss in den ersten zwei Jahren nach der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage (wenn Sie kein selbstständig tätiger Betreiber sind) jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht werden. Zudem sind die regulären Jahreserklärungen auszufüllen. Das Ganze erfolgt in der Regel elektronisch.
Solarenergie und Umsatzsteuer: Steuervorteil dank Bonus vorab
Was zunächst einmal wie ein Nachteil aussieht, ist aber genau genommen ein Steuervorteil für Sie. Liegt der Umsatz von Kleinunternehmern bei jährlich bis zu 17.500 Euro, kann eine Umsatzsteuerbefreiung beantragt werden. Eben jener Umsatz wird nur dann überschritten, wenn die Anlage sehr hohe Leistungen von 50 bis 100 Kilowatt erbringt. Sie haben außerdem die Aussicht auf Vorsteuererstattung. Das bedeutet im Klartext, dass Sie die beim Kauf und der Installation der Anlage gezahlte Umsatzsteuer anrechnen bzw. vom Finanzamt erstatten lassen können. Die Anlage wird bei einem Steuersatz von 19 % für Sie also 16 % günstiger. Die folgende Regelung ist neu: Als Investitionsabzugsbetrag / Sofortabschreibung können Sie bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten (höchstens 200.000 Euro) als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen ¬– und das sogar, wenn Sie den Einbau der Anlage erst in den nächsten drei Jahren planen. Für den Rest ist es möglich, dass zusätzlich zur regulären Abschreibung von 5 % eine weitere Sonderabschreibung von 20 % vorgenommen wird. Damit Sie von diesen Steuervorteilen profitieren, müssen Sie im Formular ankreuzen, dass Sie nicht als Kleinunternehmer behandelt werden möchten.
Da Sie des Weiteren die für den eingespeisten Strom entrichtete Umsatzsteuer laut EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) zusätzlich zur Einspeisevergütung vom Netzbetreiber erhalten, sparen Sie sowohl beim Kauf als auch bei der Nutzung. Was hat es mit dieser Einspeisevergütung auf sich? Wenn Sie sich jetzt noch für eine Photovoltaikanlage entscheiden, erhalten Sie mit Inbetriebnahme für 20 Jahre lang eine fixe Vergütung (mehr als 10 Cent pro Kilowattstunde) vom Staat, wenn Sie den Strom ins Netz des örtlichen Energieversorgers einspeisen.
Ein Tipp: Es lohnt sich, schnell zu handeln, denn von Jahr zu Jahr sinkt jener Vergütungssatz pro Kilowattstunde.
Quellen
http://www.naturenergie-magazin.de/
http://www.sonneninitiative.org/
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