Was ist die Energieeinsparverordnung?

EnEv_© Mindwalker - Fotolia.comDie Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, wurde am 01.02.2002 in Kraft gesetzt. Ziel der neuen Gesetzesrichtlinien war es, den Energiebedarf von Gebäuden, der einen Großteil des gesamten Energiebedarfs ausmacht, deutlich herabzusetzen. Für Neubauten wurde festgelegt, dass der Energiebedarf 30 Prozent unter den bis dato geltenden Bestimmungen liegen sollte. Auch Bestandsgebäude blieben von den rigorosen Änderungen nicht verschont. Sofern diese renoviert, modernisiert oder saniert werden sollten, mussten Regelungen nach EnEV beachtet werden. Ziel war es, auch bei Veränderungen an Bestandsgebäuden die Energieeinsparpotenziale soweit wie nur irgend möglich auszuschöpfen.

Ständige Neuerungen bei der EnEV

Mittlerweile ist die Energieeinsparverordnung bereits mehrfach erneuert worden. Die novellierten Bestimmungen richteten sich an verschiedene Punkte. 2007 beispielsweise wurde aufgrund der Neuerungen der EnEV der Energieausweis eingeführt. Er gibt Auskunft über den primären Jahres-Energiebedarf von neuen und bestehenden Gebäuden und kann auch von Mietern einer Wohnung eingesehen werden.

So soll vermieden werden, dass man unwissentlich in eine schlecht gedämmte Wohnung einzieht und hohe Heizkosten zahlen muss. Außerdem erfahren Mieter oder Käufer, ob Wohnung oder Haus den aktuellen Anforderungen der EnEV entsprechen.

2009 musste der Jahres-Energieverbrauch von Gebäuden noch einmal 30 Prozent niedriger liegen, wenn man die Anforderungen der EnEV erfüllen wollte und so wird es Zug um Zug weitergehen.

Gibt es Ausnahmen von der EnEV?

Wie in Deutschland üblich, gibt es natürlich auch Ausnahmen von der EnEV. Diese gelten für bestimmte Gebäudetypen, wie etwa

– Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen*
– Betriebsgebäude, die überwiegend der Unterbringung und Haltung von Tieren dienen,
– Bauwerke, die unterirdisch errichtet wurden,
– Räumlichkeiten, die für die Aufzucht und den Verkauf von Pflanzen dienen (z. B. Gewächshäuser),
– Betriebsgebäude mit großen Flächen**,
– Zelte und „Gebäude“, die häufig auf- und abgebaut werden müssen.

* Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, entfällt die Pflicht, sich an die EnEV zu halten nur unter der Voraussetzung, dass die zuständige Landesbehörde eine entsprechende Ausnahme bestätigt.

** Betriebsgebäude können nur dann von der EnEV ausgeklammert werden, wenn sie aufgrund der Art des Betriebes langfristig offen gehalten werden müssen.

Bild: © Mindwalker – Fotolia.com

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