EEG

Das Erneuerbaren-Energien-Gesetz – EEG – trat in seiner ersten Fassung am 01.04.2000 in Kraft. Das Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, die dabei ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen wie der Windkraft, der Wasserkraft, der Sonneneinstrahlung, der Erdwärme oder der Biomasse gewonnen wird. Die Zweite Fassung des EEG wurde am 01.08.2004 in Kraft gesetzt, und wurde gemäß einer EU-Richtlinie geschaffen. Die Gesetze die in den übrigen EU-Mitgliedsstaaten existieren sind mit dem EEG vergleichbar. Alle Gesetzte zielen auf eine Markteinführung der Erneuerbaren Energien mittels Förderung ab.

Das Ziel des Erneuerbaren-Energien-Gesetz ist es den Anteil an erneuerbaren Energien bis in das Jahr 2010 auf mindestens 12,5% zu erhöhen. Laut diesem Gesetz soll somit bis zum Jahr 2020 der Anteil der erneuerbaren Energien an der gesamten Energieerzeugung zu diesem Zeitpunkt 20% betragen.

Das EEG sieht zudem die Förderung von technischen Weiterentwicklungen im Bereich der erneuerbaren Energien vor. Nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz sind die Netzbetreiber dazu verpflichtet Strom aus Erneuerbaren Energien abzunehmen und zu vergüten. Aus diesem Grund sind im EEG insbesondere die verschiedenen Vergütungssätze für die unterschiedlichen erneuerbaren Energien geregelt.

Im EEG ist ebenfalls geregelt dass die Netzbetreiber am 30.09. jeden Jahres die aus regenerativen Energiequellen abgenommene, und vergütete Energiemenge ermitteln, und veröffentlichen müssen. Diese Maßnahme soll auf dem ansonsten sehr undurchsichtigen Energiemarkt etwas mehr Transparenz schaffen.

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